Komiker

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Komiker sind lustig. Das ist jedenfalls meine Vorstellung von diesem Beruf. Insofern …

Die Nachricht, dass ein Schweizer Komiker einen Verkehrsunfall verursacht mit zu viel Alkohol im Blut, ist hingegen nicht lustig. Und hier muss ich wohl hinzufügen: Ich kenne die Fakten nicht! Gemäß der Boulevardpresse waren es 0.9 Promille und ein Wiederholungsfall.

Natürlich kann man sich darüber streiten, ob das den Tatsachen entspricht und ob 0.9 eine Fahrunfähigkeit bedeuten. Im konkreten Fall ist es aber zu einem Unfall gekommen. Glücklicherweise wurden aber alle Beteiligten nicht schwer verletzt.

Gemäss der Zeitung hat sich der Komiker selbst zu dem Vorfall geäußert. Und die überraschende Aussage des Unfallverursachers: Er werde künftig nicht mehr Auto fahren!

Ach herrje, welche Überraschung! Natürlich wird er nicht mehr Auto fahren! Selbst wenn es das erste Mal wäre, dass er mit Alkohol am Steuer erwischt wurde – als Wiederholungstäter und mit Unfallfolge wird er ganz sicher eine bestimmte Zeit nicht mehr fahren. So sieht es das Verkehrsrecht in der Schweiz vor.

Strafen und Ausweisentzug

Das Gesetz kennt drei Schweregrade bei Fahren in angetrunkenem Zustand:

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50  bis 0,79 Promille: Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw.0,50 bis 0,79 Promille ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält eine Verwarnung und eine Busse.
  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wer mit 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille fährt und gleichzeitig gegen das Strassenverkehrsgesetz verstösst, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Zusätzlich wird eine Busse oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.
  • 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille: Wer in angetrunkenem Zustand mit 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille oder mehr ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person. Des Weiteren wird der Verstoss im Strafregister eingetragen und ist im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeitspanne ersichtlich.
  • Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe: Die Probezeit wird beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert. Bei einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens ein Jahr später mit einem verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.

 

Quelle:https://www.ch.ch/de/alkohol-im-strassenverkehr-und-in-der-schifffahrt/

 

Aber ganz abgesehen davon, dass er nun (zumindest für eine bestimmte Zeit) nicht mehr fahren darf, es würde noch eine alternative Lösung für das Problem geben: Er könnte auf den Alkohol verzichten!

Ich finde die Idee, lieber auf das Fahren als auf das Trinken zu verzichten, irgendwie lustig. Und so sind wir wieder auf dem Punkt. Komiker sind lustig. Insofern …

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